Die Bereitschaftspolizei steht in der Kritik. Bei einer Demo am 3. Februar in Leipzig-Schönefeld setzten Beamte einen Feuerlöscher gegen Demonstrierende ein. Dabei ist das Gerät für den Einsatz als Reizstoff gar nicht zugelassen. Am Mittwoch räumte die Behörde ein, dass dies kein Einzelfall gewesen sei.
Schon während Fußball-Einsätzen am 6. Juli 2013 und am 27. Oktober 2013 in Dresden benutzten Beamte den Feuerlöscher als Waffe gegen Randalierer. Als Hilfsmittel unmittelbaren Zwangs gegen Personen im Sinne des Sächsischen Polizeigesetzes ist der Einsatz des Polizeifeuerlöschers jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Das Gerät ist lediglich für das Löschen von brennenden Personen und Sachen, auch von gezündeter Pyrotechnik, vorgesehen.
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“Es handelt sich um Ausnahmefälle”, beteuert Landespolizeipräsident Rainer Kann. Die näheren Umstände müssten nun im Rahmen der Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden. “In allen drei Fällen gewalttätigen Verhaltens der Störer wäre der Einsatz des Polizeifeuerlöschers nur im Rahmen der Notwehr zulässig”, sagt der Jurist. “Ich habe indessen Belehrungen veranlasst, um zukünftig die zweckentfremdete Anwendung des Polizeifeuerlöschers auszuschließen.”
Bei der Staatsanwaltschaft Leipzig wird gegenwärtig der Sachverhalt vom 3. Februar 2014 hinsichtlich des Verdachtes einer Straftat im Amt geprüft. Im Hinblick auf die Anwendung des Polizeifeuerlöschers gegen gewalttägige Störer am 6. Juli 2013 und am 27. Oktober 2013 in Dresden hat das Präsidium der Bereitschaftspolizei von Amts wegen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Dresden erstattet. Darüber hinausgehende disziplinare Prüfmaßnahmen richten sich nach dem Gang und dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
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