Eigentlich schien alles klar. Die alte Propstei wird verkauft und abgerissen. Doch zumindest das Abreissen geht jetzt nicht mehr. Denn am Dienstag, 16. Juni erfuhr der Propst zu seiner Überraschung, dass am Rosental nicht einfach nur ein profanierter Kirchenbau steht, sondern ein Denkmal. Das Denkmalamt informierte ihn schriftlich darüber, dass Gottesdienstraum und Pfarrhaus ein Kulturdenkmal der 80er DDR-Architektur sei. Jede Veränderung muss nun mit der Behörde abgestimmt werden.
Die Bausubstanz ist marode, das Erdreich gibt nach, Risse ziehen sich durch das gesamte Gebäude. Die Sanierung ist eigentlich zu teuer, weshalb der Bau am Rosental aufgegeben werden sollte. So lautet das Todesurteil Abriss, doch nun könnte ein langer, zäher Aufschub erfolgen. Am 9. Mai zog die Kirch-Gemeinde in den Neubau am Ring. Der DDR-Bau am Rosental, der einer Kirche möglichst unähnlich sein sollte, steht als gesamtes Ensemble ab sofort unter Denkmalschutz.
“Nach § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmale von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.”, heißt es auf der Internetseite des Amtes.
Das Interesse hier, der Bau ist eine Leipziger Rarität. Der Entwurf für den einzigen katholischen Neubau der DDR stammt von der Bauakademie der DDR, jahrzehntelange Verhandlungen hatten den Ersatz der 1943 im 2. Weltkrieg zerbomten, 1847 geweihten, „Alten Trinitatiskirche“ seit der Ablehnung 1958 bis zum Jahr 1973 in die Länge gezogen. Am Pfingstmontag 1982 konnte dann eingeweiht werden, schon der Bau war teuer und musste durch die katholische Kirche in D-Mark bezahlt werden.
Nun könnte es erneut ein kostspieliges Unterfangen werden, die ehemalige Kirche als Denkmal zu erhalten. Die Sanierungskosten entsprechen nach ersten Schätzungen denen eines Neubaus. Denn, so das Amt offiziell: “Sämtliche Arbeiten an oder in einem Kulturdenkmal bedürfen gemäß § 12 Abs. 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht schließt auch einfache Arbeiten, wie die Erneuerung von Anstrichen, ein. Vor Beginn der Arbeiten ist ein formloser, schriftlicher Antrag bei der unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen.”
Das nun ebenfalls unter Schutz stehende Raumkonzept der Kirche geht dabei auf den Berliner Bildhauer und Metallgestalter Achim Kühn zurück. Dieser hatte lange dafür gestritten, den Bau zu erhalten und gleichzeitig verhindert, dass Teile seines Werkes in die neue Kirche umgesetzt werden. Nun äußerte er sich gegenüber der Bildzeitung zufrieden mit der neuen Situation: “Die Unterschutzstellung unterbindet die kulturlose Haltung des Kirchenvorstandes. Wir sind sehr erleichtert.”
Es gibt 3 Kommentare
Nach jahrelangem Wohnen in der Nachbarschaft hätte ich den Abriss des eher hässlichen Betonbaus begrüßt. Die Entscheidung des Denkmalamtes verbaut die Entwicklung des Areals, da die Nutzungsmöglichkeiten der vorgegebenen Baustruktur begrenzt sein dürften.
Vielleicht wäre auch bei solchen Entscheidungen der Weg zu einer Bürgerbefragung der beste. Warum nicht auch in einem solchen Fall einmal ein öffentlicher Ideenwettbewerb den natürlich der Eigentümer entscheiden sollte. Ich denke beide Wege wären besser als der Alleingang von Behörden.
Wieso “entsetzt”?
Beschäftigen Sie, olala, sich mal mit dem Urheberrecht.
Selbstverständlich darf sich der Künstler in die “Verfügungen” des Eigentümers seines Kunstwerks einmischen.
Was meinen Sie, wie im Bildermuseum seinerzeit wegen der Fußböden gestritten wurde? Was meinen Sie, warum das Paulinum nicht fertig wird (weil das Land noch mit dem Architekten streitet)?
Den letzten Satz (mit den ausreichenden Mitteln) könnten Sie ja vielleicht nochmals anders erklären. Weiß nicht, was Sie damit gemeint haben können.
Aber immer schön, erst gleich mal das Wort “entsetzt” zu schreiben…
Ich bin immer wieder entsetzt wie ein sogenannter “Künstler” der im Auftrag des Eigentümers arbeitet und von diesem dafür bezahlt wird sich in die Verfügungen des Eigentümers einmischen darf.
Gilt die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht mehr?
Wenn der Staat und/oder der Künstler meint hier mitmischen zu dürfen, dann sollte die alte Weisheit gelten: “Wer bestellt bezahlt!”
Aber dafür habt der Staat noch nie ausreichende Mittel für seine Wünsche bereitgestellt.