Vorschau auf die LEIPZIGER ZEITUNG/Auszug Ausgabe 78, ab Freitag, 24. April 2020 im Handel2019 feierte das Grundgesetz seinen 70. Geburtstag. Seit 3. Oktober 1990 sind ehemals zwei deutsche Staaten unter seinem Schirm wieder vereinigt. Welcher Weg führte dorthin? Hätte es nicht einer komplett neuen Verfassung bedurft, um einstigen Bürgerinnen und Bürgern der DDR einen fairen Start auf Augenhöhe zu signalisieren statt überhebliche Siegermentalität? Wurde eine einmalige Chance versäumt?
Die DDR: nur formal ein Verfassungsstaat
Als im Zuge der Revolution in der DDR am 1. Dezember 1989 Artikel 1 der Landesverfassung gestrichen wird, der die führende Rolle der SED festschreibt, ist dies ein symbolischer Akt, der die Parteiendiktatur nun auch auf dem Papier beseitigt. Doch insgesamt besteht in der DDR zu diesem Zeitpunkt kaum Erfahrung mit verfassungsrechtlichen Fragen.
Zwar hat auch der ostdeutsche Teilstaat seit seiner Gründung 1949 einen geordneten Überbau, der sich formal zu individuellen Freiheitsrechten bekennt. Doch werden diese in der Realität immer wieder folgenlos gebrochen, der berüchtigte „Boykotthetze“-Paragraph ermöglicht die beliebige Aburteilung politischer Gegner, der Klageweg über eine unabhängige Gerichtsbarkeit fehlt gänzlich.
Im Lauf der Jahre wird die Verfassung mehrfach geändert, so in den Jahren 1968 und 1974. Artikel 1 im Jahr 1968 beschreibt die DDR noch als „sozialistischen Staat deutscher Nation“, doch unter Erich Honecker wandelt sich das offizielle Selbstbild 1974 in einen „sozialistischen Staat der Arbeiter und Bauern.“ Es ist ein Zeichen der Abgrenzung, denn keinesfalls will der SED-Chef sein politisches Techtelmechtel mit den „Klassenfeinden“ der Bonner Republik als Ouvertüre der Wiedervereinigung missverstanden wissen. So ist das Wort „deutsch“ nun tabuisiert – und das bleibt bis zum Schluss so.
Anlauf für eigene Verfassung scheitert
Im Zuge des Umbruchs konstituiert sich 1989 am Zentralen Runden Tisch, einem provisorischen Gremium von Vertretern des SED-Regimes und der Opposition, auch eine Arbeitsgruppe „Neue Verfassung“, die auf prominente Namen wie die Schriftstellerin Christa Wolf oder den Verfassungsrechtler Ulrich K. Preuß zählen kann. Die Frauen und Männer arbeiten an einem neuen Verfassungsentwurf und wähnen sich dabei der Unterstützung von Bundeskanzler Helmut Kohl sicher, der noch im Februar 1990 gegenüber Journalisten die Übernahme von Elementen sowohl der Bundesrepublik als auch der DDR in ein neues Verfassungswerk befürwortet.
Doch es kommt anders. Die erste und letzte freie Parlamentswahl in der DDR am 18. März 1990 bedeutet einen Triumph der CDU-geführten „Allianz für Deutschland“, die mit ihrem Bekenntnis zu Einheit und Westmark punktet. Nun soll alles ganz schnell gehen. Die Ideen für eine neue Verfassung verstauben in der Schublade.
Warum der „Beitritt der DDR“ eine Mär ist
Wenig später verweist Kohl auf Artikel 23 des bundesdeutschen Grundgesetzes. Diesem zufolge könnte die bundesdeutsche Verfassung „in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt“ in Kraft gesetzt werden. Ursprünglich war das Grundgesetz seit 1949 als Verfassung der Bundesrepublik gültig und hatte sich den ungewöhnlichen Namen bewusst gegeben, weil es im festen Glauben an die baldige Vereinigung beider deutscher Staaten nur als Provisorium galt.
Dieser sogenannten DDR wäre keine lange Existenz beschieden, so die westliche Überzeugung der fünfziger Jahre, und so stellte sich das Grundgesetz unter den Vorbehalt seiner baldigen Ablösung. Aber Geschichte hält sich selten an Zukunftsprognosen.
So avancierte das Grundgesetz von der Behelfslösung zu einem identitätsstiftenden Stabilitätsanker des westdeutschen Teilstaates, den jedoch das Fahrwasser des Einigungsprozesses 1990 nicht unberührt lässt. Obwohl die Volkskammer, das Parlament der DDR, am 23. August 1990 mit satter Mehrheit für einen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik stimmt, ist der verbreitete Glaube an eben diesen „Beitritt der DDR“ strenggenommen falsch.
Denn Artikel 23 im Grundgesetz existiert zum Zeitpunkt der Vereinigung nicht mehr. Richtigerweise tritt am 3. Oktober 1990 nicht die DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei, sondern die fünf „neuen Bundesländer“ werden mit ihrer vertraglich fixierten Bildung zugleich sofort Teil einer Erweiterung der Bundesrepublik.
Geregelt ist dies durch ein völkerrechtliches Abkommen zwischen beiden deutschen Staaten vom 31. August 1990, das wiederum im „Zwei-plus-vier Vertrag“ von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs abgesegnet wurde. Die Diskussion, inwiefern ein zwischenstaatlicher Vertrag die Verfassung eines beteiligten Staates ändern darf, mag den Juristen überlassen bleiben.
„Sprengladung unter dem Fundament des Grundgesetzes“
Dass der erste Anlauf zu einer neuen Verfassung 1990 scheitert, mag angesichts des großen Zeitdrucks nachvollziehbar sein. Doch auch nach der Wiedervereinigung bleibt die Frage auf der Agenda. Bundestag und Bundesrat setzen Ende 1991 eine Verfassungskommission ein, die den Auftrag hat, die Wirksamkeit von Artikel 146 des Grundgesetzes zu prüfen.
Dieser schreibt fest, das Grundgesetz sei bis zum dem Tage gültig, an dem eine neue Verfassung in Kraft trete, „die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ 1990 hatte man per Einschub präzisiert, dies sei bezogen auf das „Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt.“
Doch bald tun sich neue Streitfragen auf: Hat die Vereinigung diesen Passus, ein Relikt der fünfziger Jahre, nicht überflüssig gemacht? Ist er nicht bestenfalls nutzlos, schlimmstenfalls sogar gefährlich, wie etwa die Verfassungsrechtler Martin Kriele und Josef Isensee kritisieren? Ersterer spricht von einer „Sprengladung unter dem Fundament des Grundgesetzes.“ Andere Experten wie Horst Dreier oder Karlheinz Merkel sehen es anders. Artikel 146 sei Ausdruck eigenverantwortlicher Entscheidung und unbedenklich.
Die Verfassungskommission, bestehend aus 64 Mitgliedern, beendet ihre Arbeit 1993 nach knapp zwei Jahren. Zur Erarbeitung einer völlig neuen deutschen Verfassung kommt es nie, nur zu ein paar Korrekturen. War das ein Fehler im Einigungsprozess?
„Patriotismus der Solidarität“
Juristisch gesehen wohl nicht. Doch einseitige Antworten führen in die Irre, und politisch ist die Frage viel schwieriger zu klären. In jedem Fall bleibt sie kontrafaktisch und damit spekulativ.
Während Theologe Richard Schröder die Meinung vertrat, ein Plebiszit oder eine verfassungsgebende Versammlung hätte das ostdeutsche Selbstwertgefühl nach 1989/90 nicht erheblich gestärkt – und damit eine im Westen weit verbreitete Haltung aufgriff – kam Widerspruch von Historikern wie Heinrich August Winkler: Auch Westdeutsche müssten sich zu einem „Patriotismus der Solidarität“ umstellen und eine gesamtdeutsche Verfassung zum Gegenstand einer Volksabstimmung machen, schrieb der konservative Forscher bereits 1990.
In die gleiche Kerbe schlug Ilko-Sascha Kowalczuk in seinem 2019 erschienenen Buch „Die Übernahme“: Die Westdeutschen hätten erfahren, dass die alte Bundesrepublik in eine neue Zeit überführt werden musste, für die Menschen im Osten wäre es das mentale und kulturelle Zeichen eines integrationsfördernden Neuanfangs gewesen. Und wie konnte es der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert 2006 fertigbringen, eine Festschrift zum Grundgesetz herauszugeben, die bei 42 Beiträgen gerade einmal zwei Ostdeutsche zu Wort kommen ließ, fragte der Historiker aus der Stasiunterlagen-Behörde kritisch nach.
Vieles spricht dafür, dass eine gemeinsame neue Verfassung dem immer noch geltenden Grundgesetz sehr ähnlich geworden wäre. Ob sie die ökonomischen und sozialen Verwerfungen im Osten als Folge der Transformation auch hätte übertünchen können, scheint zumindest fragwürdig. Die vielschichtige Herausforderung des Zusammenwachsens hätte sie wohl nur in Ansätzen gemildert, und auch die Frage, wie die Vermittlung einer Notwendigkeit an die westdeutsche Bevölkerung funktioniert hätte, bleibt zwangsläufig ungeklärt.
Grundgesetz unter Druck
Denn immerhin zeigt die Erfahrung, dass sich das Grundgesetz vor 1989/90 als zuverlässiger Stabilisator erwies und sich auch danach im rauen Sturm der deutschen Einigung und europäischen Integration bewähren konnte. Der strittige Artikel 146, heute gern von der Szene der „Reichsbürger“ als „Argument“ für ihre kruden Theorien gegen die Bundesrepublik gekapert, kann mit gutem Grund als Ausdruck der Bescheidung gelten, der dem Recht politischer Souveränität Rechnung trägt, wie sie im „Westen“ seit der Amerikanischen und Französischen Revolution verwurzelt ist.
Einer willkürlichen Grundgesetz-Abschaffung stehen auch in der heutigen Zeit noch die sogenannte „Ewigkeitsklausel“, Rechtsprechung und Beharrungskräfte entgegen.
Dieser Befund darf freilich – nicht allein im jetzigen Spiegel der mit Covid-19 begründeten Einschränkung von Grundrechten – zu keiner Naivität verleiten. Die in den frühen neunziger Jahren kursierende Überzeugung, wonach Demokratie, Rechtsstaat und Freiheit nach dem Kollaps des Kommunismus ein Selbstläufer seien, hat sich als unsinnig herausgestellt. Dazu braucht es nicht einmal den Blick Richtung Türkei, Russland oder China.
Schon jüngste Entwicklungen in Polen und Ungarn deuten in eine mehr als ungewisse Richtung. Und auch im eigenen Land ist die Zukunft offener denn je, das westliche Modell von Pluralismus, Wettbewerb und Selbstbestimmung durch oft grundgesetzwidrige Scheinlösungen populistischer Schreihälse unter Druck.
Der Aufstieg der AfD, neonazistische Gewalttaten, die 2014 entstandene Pegida-Bewegung, die Aushebung islamistischer und rechtsradikaler Terrorzellen, letztere nur zu oft bestens in hohe Kreise und Behörden vernetzt, belegen die Probleme mehr als eindeutig. Dies mag weder alles völlig neu noch ein rein ostdeutsches Phänomen sein, doch gerade in den neuen Bundesländern zeigen sich die Probleme oft besonders deutlich und frappierend. Stoff für weitere Überlegungen …
Das letzte, verrückte Jahr der DDR und der Weg zur Einheit (1): „Es wird keine DDR mehr geben“
Das letzte, verrückte Jahr der DDR und der Weg zur Einheit (1): „Es wird keine DDR mehr geben“
Bereits erschienene Zeitreisen auf L-IZ.de
Der Leipziger Osten im Jahr 1886
Der Leipziger Westen im Jahr 1886
Leipzig am Vorabend des I. Weltkrieges 1914
Einblicke in die Jüdische Geschichte Leipzigs 1880 bis 1938
Der I. Weltkrieg – Leipzig im letzten Kriegsjahr 1918
Leipzig in den „Goldenen 20ern“
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