Die Kritik an der neuen EU-Richtlinie, welche am 25. März 2019 beschlossen oder abgelehnt werden wird, reibt sich längst nicht nur an Artikel 13, welcher Gegenstand der ersten Teile war. Besonders häufig wird in der Debatte auch der Artikel 11 aufs Korn genommen. Dieser führt ein Leistungsschutzrecht für Presseunternehmen ein. Und zwar kein besonderes Leistungsschutzrecht, sondern exakt das gleiche, das ausübende Künstler, Tonträgerunternehmen, Filmhersteller und Sendeunternehmen genießen.
Als Schutzgegenstand definiert Artikel 2 in Absatz 4 journalistische Werke, die im Rahmen regelmäßiger Veröffentlichungen (sowohl Periodika, als auch regelmäßig aktualisierte Online-Angebote) erscheinen, der Information der Öffentlichkeit über Themen dienen und unter der Verantwortung des Presseverlags bzw. seiner Redaktion veröffentlicht werden. Wissenschaftliche Periodika sind ausdrücklich ausgenommen.
Die Sorgen und Empörungen zu Artikel 11 sind weitaus vielfältiger, als bei Artikel 13. Die einen fürchten, dass die EU mit Artikel 11 eine „Link Tax“ (Steuer auf Links) einführe. Die nächsten empören sich darüber, dass die EU den Presseverlagen mit einem eigenen Leistungsschutzrecht ungerechtfertigt Geldgeschenke mache, manch einer hat immerhin auch ein Herz für Journalisten und beklagt, dass diesen doch eigentlich das Geld hieraus zustünde.
Und dazwischen hört man auch immer wieder die Kritik, dass das bereits existierende deutsche und spanische Leistungsschutzrecht für Presseverlage (wir kürzen das ab jetzt mit „LSR“ ab) nichts gebracht habe. Weil die Verlage dieser Länder letztlich doch Google-News am Ende die Lizenzen kostenfrei zur Verfügung stellten, um nicht an Reichweite zu verlieren, es kurzum gar kein Geld zu verteilen gäbe.
Das ist vielleicht das interessanteste Argument, weil es die Gegenfrage provoziert, was denn dann konkret das Problem sein soll. Geht das Internet nun pleite, oder nicht? Genügt der Druck aller Verlage der EU, um Google zum Einlenken zu bringen? Und hat denn das LSR wirklich nichts gebracht?
Wegweiser eines neuen Rechtsverständnis
Letzteres kann verneint werden. Neben dem Rechtsanspruch der Medienhäuser, den man schwerlich wegdiskutieren kann, hat das LSR einen Paradigmenwechsel im deutschen Urheberrecht gebracht, der sich nun auch auf europäischer Ebene wiederholt. Gemeint ist nicht etwa, dass die Leistung von Verwertungspartnern genauso wie die Leistung der Künstler und der Urheber geschützt wird – das ist nämlich eine Selbstverständlichkeit in so gut wie allen anderen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft, wie übrigens auch in allen Branchen jenseits davon.
Nein, der Paradigmenwechsel liegt in der Unterscheidung zwischen kommerziell und non-kommerziell als Kriterium für Vergütungsansprüche. Bis zur Einführung des deutschen LSR war der Standard, dass jede öffentliche Nutzung lizenziert sein muss, jede private (also nicht-öffentliche) Nutzung hingegen „hinter der Schranke“ stattfindet, wo niemand herumschnüffeln darf, also auch eine unmittelbare Lizenzierung nicht wirklich durchführbar ist.
Dieser Paradigmenwechsel wurde auch in der durchaus ebenfalls hitzig geführten Debatte um das deutsche LSR seinerzeit weitestgehend übersehen. Vermutlich, weil die Mehrzahl der Verbraucher in den Sozialen Netzwerken das angloamerikanische Modell der Unterscheidung zwischen privat und geschäftlich mittlerweile stärker verinnerlicht haben, als die kontinentaleuropäische Unterscheidung zwischen Privatsphäre und öffentlichem Raum. Rechtssystematisch war es jedoch ein Meilenstein und hat ein stückweit den Weg zur aktuellen Richtlinie mit geebnet, insbesondere, wenn man an die Ausnahmeregelungen für Artikel 13 denkt.
Wer wie so viele Kritiker der Richtlinie „Fair Use“ (die amerikanische Schrankenregelung) herbeisehnt, sollte sich eigentlich über die Beschränkung auf gewerbliche Nutzungen im deutschen LSR freuen, ganz besonders dann, wenn es vermeintlich nichts anderes bewirkt habe.
Marktversagen
Wer übrigens bemängelt, dass das deutsche und spanische LSR quasi ins Leere gelaufen sei, weil die Medienhäuser den Suchmaschinen die Lizenz zumeist kostenlos einräumen, der weist im Grunde genommen auf das drängendste Problem der Internetwirtschaft hin: ein funktionierender Markt ist Größtenteils noch in weiter Ferne. Der Rechtsanspruch auf Beteiligung an Erträgen in der Praxis ist schwierig einzufordern, wenn er gegenüber Marktteilnehmern geltend gemacht werden muss, die unbehelligt von Kartellrecht und Medienregulierung zu Mega- und Metamonopolen wachsen konnten. Also zu Unternehmen, die entlang aller durch sie bewirtschafteten Verwertungsketten marktbeherrschende Positionen einnehmen (im Handel wird eben dieses Problem gerade vermehrt auch über Amazon berichtet).
Es ist soweit gekommen, weil Internet nicht nur für die Politik, sondern für die gesamte Gesellschaft „Neuland“ ist – gemeint ist hierbei aber vor allem die rechtliche Bewertung. Dass wir nach 18 Jahren noch immer eine Rechtslage haben, die auf ein aus Webseiten und Diskussionsforen bestehendes, weitgehend über Schmalbandanschlüsse mit Datenvolumen und Zeittarifen erreichtes Internet zugeschnitten ist, unterstreicht diesen Befund leider. Genau so wie das offensichtliche Unvermögen großer Teile der netzpolitischen Community, diese Schieflage überhaupt als Problem zu erkennen, man ist praktisch damit aufgewachsen.
Wenn Presseverlage trotz Rechtsanspruch auf Teilhabe an mit ihren Presseerzeugnissen erwirtschafteten Gewinnen keine Vergütung auf dem Markt durchsetzen können, dann kann die Konsequenz nicht sein, den Rechtsanspruch wieder abzuschaffen. Er ist eines von vielen Instrumenten, aus dem eklatanten digitalen Marktversagen eine soziale digitale Marktwirtschaft zu machen, die erst im Zusammenspiel wirken werden. Es käme ja auch niemand auf die Idee, das Recht auf Datenschutz abzuschaffen, nur weil man in Sozialen Netzwerken mit „freiwilliger“ Zustimmung permanent durchleuchtet wird.
Fairer Ausgleich
Aber ist denn der Rechtsanspruch überhaupt legitim? Warum sollen denn die Suchmaschinen den Medien noch Geld dafür zahlen, dass sie ihnen Besucher auf die Seite schleusen? Diese häufig vorgetragene Frage unterstellt aus dem Bauch heraus zweierlei: Dass erstens tatsächlich die Leute in einem solchen Ausmaß von der Suchmaschine auf die Medienpräsenz wechseln (und dort verweilen), dass sich für die Medienseite ein Mehrwert ergibt – nennen wir das Argument also „Werbung“ – und dass zweitens die Suchmaschine der natürliche Startpunkt für User auf der Suche nach journalistischen Angeboten sei.
Letzteres lohnt sich zu hinterfragen, schon allein um das Narrativ zu brechen, dass „das Internet“ quasi identisch mit den Plattformen ist, die sich erfolgreich in die Schnittstelle zwischen Konsumenten und Inhalte positioniert haben. Auch wenn Suchmaschinen ohne Zweifel zu den wichtigsten Errungenschaften im Netz gehören – wer über das Weltgeschehen informiert sein möchte, könnte sich auch täglich durch die Onlineangebote der Medien klicken.
Die Suchmaschine erhält ihren informativen Mehrwert erst durch den Umstand, dass auf ihr alle relevanten journalistischen Quellen zum gesuchten Thema erscheinen. Der Betreiber der Suchmaschine macht sein Geschäft dabei mit personalisierter Werbung und zunehmend auch mit eigenen, über die Suchmaschine auffindbaren Angeboten (wie Übersetzungstools, Navigationstools, Videostreams, Bildergalerien, Pressespiegel, etc.), die sich entweder direkt monetarisieren lassen oder aber die Nutzung des Kernprodukts attraktiver machen.
Er muss noch nicht einmal die Suchergebnisse manipulieren, um die Nutzer auf eigenen Angeboten verweilen zu lassen. Die kostenlose umfassende Marktanalyse zu nachgefragten Angeboten fällt nebenbei ab. Die Mitbewerber dieser Angebote und alle Inhalteanbieter subventionieren dies unfreiwillig.
„Werbung“ ist kein sinnvolles Argument
Denn Werbung folgt einer klaren Strategie und wird vom Werbenden in Auftrag gegeben. Man stelle sich vor, die Taxiunternehmer bekämen Freikartenkontingente für ihre Fahrgäste, nur weil sie diese zum Zoo transportieren: Sicherlich eine spannende Werbeaktion, aber nichts, worauf die Taxiunternehmer einen Anspruch gelten machen könnten, wenn der Zoo nicht will. Und wenn die ganze Stadt ihren Gästen nichts bietet, darbt das Taxi-Geschäft. Es sind die Inhalte, die die Leute bewegen, nicht das Angebot an Fortbewegungsmitteln.
Selbst wenn man unterstellt, dass für die Medien unterm Strich ein Vorteil entstünde, weil sich Leute von der Suchmaschine auf ihre Seite verirren (und dort höchstwahrscheinlich von Google ausgelieferte Werbung sehen), bleibt also der Befund, dass die Suchmaschine unter Nutzung der Medieninhalte ein Geschäft aufbaut, ohne selbst in die Medieninhalte zu investieren. Es sind die Presseverlage, die Korrespondentennetzwerke unterhalten, Journalisten und Fotografen bezahlen, Inhalte redaktionell aufbereiten und vor allem auch: Presserechtlich haften.
Das wird durch Artikel 11 übrigens nur dann ausgeglichen, wenn die Suchmaschine die Presseinhalte in signifikantem Umfang wiedergibt, also die Wahrscheinlichkeit besonders hoch ist, dass der Verbraucher gar nicht mehr auf die Medienseite klickt, weil die wesentlichen Infos bereits aus dem Querschnitt der angezeigten Ergebnisse heraus erkennbar sind. Das bloße Verlinken reicht nicht, auch nicht die Wiedergabe von kleinsten Textausschnitten, die dem Verbraucher eine Einschätzung über das Suchergebnis erlauben. Erst wenn aus der bloßen Linksammlung der Ansatz eines Pressespiegels wird, greift das Leistungsschutzrecht. Und zwar nur auf kommerziellen Angeboten.
Link-Steuer?
Damit ist auch eines der prominentesten Schlagwörter der Debatte als Nebelkerze entlarvt: Die „Link Tax“ ist Humbug. Und es wird auch nicht das Ende des legalen Informationsaustauschs eingeläutet. Wer aufmerksam gelesen hat, wird sich erinnern, dass Artikel 11 eigentlich nur den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. An den Schrankenregelungen ändert sich ganz ausdrücklich nichts. Das heißt: auch wie bisher sind Zitate selbstverständlich erlaubnis- und auch vergütungsfrei.
Selbst für ein kommerzielles Angebot, das entweder nur eine Linksammlung bereitstellt, oder aber größere Textausschnitte nicht lediglich wiedergibt, sondern sich damit inhaltlich auseinandersetzt, ändert sich nichts. Blogs und einordnende Pressespiegel dürfen die Protestschilder wieder einpacken.
Solidarität ist keine Einbahnstraße
Aber was ist mit den Journalisten? Man hört in der Debatte immer wieder, dass diese von Artikel 11 gar nichts hätten, weil nur die Presseverlage das Leistungsschutzrecht bekommen und die Beteiligung der Urheber im Falle eines sogenannten „Total Buy-Outs“ (umfassende Rechteübertragung gegen eine einmalige Honorarzahlung) bereits als mit abgegolten verstanden werden darf. Der Verband der freiberuflichen Journalisten Freischreiber ist unter anderem aus diesem Grund auch als einziger deutscher Urheberverband gegen die Richtlinie.
Um diese Kritik einzuordnen, muss man sowohl unmittelbare als auch mittelbare Auswirkungen der Richtlinie betrachten. Dass die Freischreiber als Verband von Urhebern, die ohne sichere Anstellung überwiegend von – leider oft miesen – Honoraren leben, ihren Gegner im Arbeitskampf vor allem in den Presseverlagen sehen, ist absolut nachvollziehbar. Dass sie sich wegen der urhebervertragsrechtlichen Streitpunkte in Fundamentalopposition zur Richtlinie begeben, also aus ihrem Partikularinteresse der Honoraroptimierung heraus eine Richtlinie bekämpfen, die ihren von Lizenzerträgen lebenden Urheberkollegen existenziell wichtige Vergütungsansprüche bringt, ist zwar unsolidarisch, aber durchaus legitim. Bloß sinnvoll ist es leider nicht.
Wer also schlechte Honorare und prekäre Arbeitsbedingungen beklagt, muss auch die Gesamtlage der Branche würdigen. Eine Presse, die wirtschaftlich ausblutet, während die Gewinne von Unternehmen eingefahren werden, die parasitär die Inhalte verwerten, kann schwerlich Leute einstellen oder die Honorarsätze steigern. Der Kampf der Freischreiber ist unterstützenswert, aber er ist strategisch unklug, weil er den zweiten Schritt vor dem ersten geht, selbst wenn denn die Presseverlage als einzige vom Leistungsschutzrecht nach Artikel 11 profitierten.
Hinzu kommt, dass die übergroße Zahl der Journalisten es in den vergangenen Jahren auch aufgrund der schwieriger gewordenen Marktlage nicht vermocht haben, sich selbst zu Verlegern zusammenzuschließen. Und neue Zeitungen zu gründen. Um dies zu erklären, darf man gern das Modell der L-IZ.de ins Auge fassen. Hier sind Journalisten gleichzeitig „der Verlag“ und somit im Besitz aller Rechte an ihren Werken, aber auch an der Vermarktung derselben, bis hin zur direkten Vergütung durch die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild & Kunst an die Urheber.
Somit haben so oder so sogenannte Mitarbeitermodelle und solidarische Ideen auch in Zukunft ihre Chance. Zumal wenn die Presseverlage nach der Richtlinie erneut versuchen sollten, den Bogen gegenüber den Urhebern zu überspannen.
Deshalb nochmals zu den Urhebern, die auf andere Presseverlage angewiesen sind
Wenn man die Richtlinie in Gänze betrachtet, fällt auf, dass insbesondere in den vorangestellten Erwägungsgründen – das sind weitergehende Klarstellungen über den Regelungszweck für die nationalen Gesetzgeber wie auch später für die mit Einzelfällen befassten Gerichte – sehr konkret die Notwendigkeit herausgestellt wird, entlang der ganzen Verwertungskette, also auch zwischen Urhebern und ihren unmittelbaren Verwertungspartnern Augenhöhe herzustellen. Dass die Richtlinie Buy-Out-Verträge nicht verbietet, ist schon allein wegen der Vertragsfreiheit richtig.
Aber Buy-Out-Verträge bekommen mit Artikel 15 den klaren Vorbehalt, dass sie nur solange gelten, wie die Vergütung in angemessenem Verhältnis zum Gewinn des Lizenznehmers steht. Das gilt auch für die Rechteübertragung eines Journalisten an den Presseverlag.
Diese Regel gibt es übrigens bereits im deutschen Recht. Die Paragrafen 32 und 32a des deutschen Urheberrechtsgesetzes sind Vorbild der europäischen Richtlinienregelung zur angemessenen Vergütung. Es gilt also heute bereits und daran wird sich nichts ändern: Wer für ein lächerliches Honorar Presseartikel abliefert, die vom Presseverlag profitträchtig verwertet werden, der hat einen Anspruch auf Nachvergütung. Denn Honorare müssen angemessen sein, also im Zweifel eine optimistische Wertschöpfungsprognose zugrunde legen.
Diesen Anspruch dann in der Praxis durchzusetzen, das ist der legitime Kampf, in dem die Freischreiber die Solidarität aller Urheberkollegen erwarten dürfen. Wie auch schon in Bezug auf das Kräfteverhältnis zwischen Presseverlagen und Suchmaschinen gilt: Nicht Abschaffung, sondern Durchsetzung von Rechten schafft den Ausgleich. Der Rechtsanspruch ist die Grundlage, aber die Durchsetzung braucht eine starke gemeinsame Position.
Auch vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass die Freischreiber ihrerseits in einer Alles-oder-Nichts-Strategie das gemeinsame Interesse aller Rechteinhaber – vom Urheber und Künstler bis zu den Produzenten und Verlagen – an einem funktionierenden Lizenzmarkt hintenanstellen.
Teil vier der Reihe wird sich mit Artikel 12 befassen, der Stichtagsregelung zur optionalen Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Wer bis hierhin durchgehalten hat, sei gewarnt: Es wird noch spezieller und fachspezifischer und im Grunde für den Verbraucher völlig belanglos. Da aber mittlerweile auch Artikel 12 als vermeintlicher Beleg der Urheberausbeutung herhalten muss und in der Debatte zur Mobilisierung gegen die Richtlinie mit herangezogen wird, müssen wir da wohl durch …
Zur Volltextvariante der neuen Richtlinie im Netz (engl. Version)
Volltextvariante (Stand 20. März 2019) der neuen Richtlinie im Netz (deutsche Übersetzung)
Über den Autor: Markus Rennhack ist Politikwissenschaftler und befasst sich als Urheber, ausübender Musiker und Mitarbeiter des Leipziger Musikverlages Kick The Flame mit dem Thema Urheberrecht seit mehreren Jahren aus verschiedenen Fachperspektiven. Seit 2015 ist Markus Rennhack zudem einer von insgesamt 64 Komponisten-Delegierten bei der GEMA und vertritt dort die Interessen der rund 70.000 „angeschlossenen und außerordentliche Mitglieder“. Hierbei handelt es sich überwiegend um „kleine“ Musiker und Komponisten, also Urheber von Werken, welche nur bedingt von ihrer Musik & Kompositionen leben können.
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