Keine Waffen für NPD-Sportschützen
Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Mit dieser Begründung wies das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch, 19. Juni, die Klage eines sächsischen NPD-Mitglieds ab.
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