Am 18. November 2016 gab es gemäß einer Publikation der klagenden Leipziger Rechtsanwaltskanzlei „Spirit Legal LLP“ am Hamburger Landgericht einen leisen aber heftigen Dammbruch im Netzrecht. Verhandelt wurde die einstweilige Verfügung gegen einen Betreiber einer Netzseite, welcher ein Foto verlinkt, also nicht auf der eigenen Seite eingestellt hatte. Dieses Bild unterlag dem Urheberrecht und war durch die andere, von ihm verlinkte Seite unberechtigt genutzt worden. Die zu entscheidende Frage vor dem Landgericht Hamburg war also: Haftet auch der Seitenbetreiber, welcher lediglich auf das Bild verlinkt hatte? Am 8. Dezember 2016 lud nun die klagende Kanzlei das Urteil ins Netz. Die Antwort in diesem Fall lautet offenkundig: Ja.

Kläger und Beklagter sind im hochgeladenen PDF auf der Kanzleiseite geschwärzt, auch die Internetseiten, um welche es geht, sind aus Datenschutzgründen nicht zu erkennen. Doch das Aktenzeichen ist angegeben, die L-IZ.de hat beim Landgericht Hamburg entsprechend bereits um Auskunft zum Vorgang gebeten – er ist dort Stand Heute in einem ersten Telefonat bekannt. Dass sich die Leipziger Kanzlei hierbei einen seltsamen Scherz erlaubt, scheint also ausgeschlossen – das Urteil wurde von ihr zudem mit einer langen Kommentierung und Verweis auf das im September eingetretene EU-Recht zu Verlinkungsfragen auf der eigenen Kanzleiseite flankiert.

Darin heißt es in der Falldarstellung durch Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl von „Spirit Legal“ unter Anderem: „Ein deutscher Fotograf stieß auf einer Webseite auf einen Artikel, der mit einem von ihm angefertigten Foto illustriert war. Eine Einwilligung zur Nutzung des Fotos hatte der Fotograf nicht erteilt. Es handelte sich insofern um eine Urheberrechtsverletzung – auch nach bisheriger Rechtslage. Allerdings musste der Fotograf feststellen, dass auch auf der Webseite eines Dritten, des Antragsgegners im hiesigen Verfahren, ein Link auf die Webseite mit dem unberechtigt genutzten Foto gesetzt war. Dabei hatte der Antragsgegner das Foto nicht selbst auf seiner Webseite eingebunden, sondern lediglich einen Textlink auf die Seite gesetzt, auf der das Foto abgebildet war.“

War es bislang so, dass mit der kostenpflichtigen Entfernung des Fotos auf der Seite, wo es unberechtigt publiziert wurde, dem Schaden des Fotografen Genüge getan war, wurde nun auch der Verlinkende mit einer einstweiligen Verfügung einbezogen. Basis dafür sei laut Urteilsbegründung aus Hamburg eine neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.09.2016. In diesem hatte das Gericht entschieden, dass sich Macher professionell betriebener Seiten – also denen mit Gewinnerzielungsabsicht, wie Online-Zeitungen, Shops, Blogseiten aber wohl auch den Facebookseiten der professionellen Betreiber – vor Verlinkungen vergewissern müssen, ob Bilder auf den verlinkten Seiten dem Urheberrecht entsprechen.

Mögliche Gewinner des neuen EU-Rechts

Die Kanzlei „Spirit Legal“ dazu: „Die jüngste Rechtsprechung des EuGH war so zu verstehen, dass auch ein solcher bloßer Textlink eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Wann genau dies anzunehmen ist, war allerdings bisher offen.“

Nun unterstellt das Dokument auf der Seite der Kanzlei in einem ersten deutschen Urteil die Rechtsauffassung, dass zukünftig vor jeder Linksetzung eine Prüfung durch Seitenbetreiber stattfinden müsste. Zur Klärung, ob sich hinter dem Link Fotos verbergen, welche der verlinkte Seitenbetreiber unberechtigt nutzt. Ein Prozess, welcher sich in unzähligen Einzelurteilen ausdefinieren wird, sollte er wirklich so ablaufen wie im Hamburger Urteil beschrieben. Ein wahres Fest für Medienrechtsanwälte ist es in jedem Fall – mit der Entscheidung aus Hamburg werden sich nun wohl die Versuche von Kanzleien häufen, Webseitenbetreiber zu verklagen, die auf Drittseiten verlinken. Andererseits erhöhen sich so auch die Möglichkeiten für Fotografen, bei Urheberrechtsverletzungen bei ihren Bildern mehr als nur einmal eine Entschädigung zu erhalten.

Ein Dammbruch

Inwieweit solche Prüfungen in Umfang und Tiefe jedoch zu realisieren sind und ob sie sich auch auf weitere Mediaformen wie Videos oder letztlich gar Texte, welche das Urheberrecht verletzen, ausdehnen lassen, ist derzeit vollkommen unklar.

Mit dem Hamburger Urteil, dies gibt die Kanzlei „Spirit Legal“ unumwunden zu, wird sich das Netz verändern. Der Leipziger Medienrechtler Kahl dazu auf der Seite der Kanzlei: „Insbesondere für alle Internetnutzer, die sich gewerblich beziehungsweise mit Gewinnerzielungsabsicht im Internet bewegen, bringt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg eine massive Verschärfung ihrer Prüfpflichten und ihrer Haftung mit sich.“

Weiter heißt es in seinen Ausführungen: „Um auszuschließen, dass man als Linksetzender selbst wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, sollte man künftig vor jeder Verlinkung prüfen, ob dem Seitenbetreiber die erforderlichen Rechte für dort veröffentlichte Fotos eingeräumt wurden. Ist das nicht der Fall, sollte man auf die Linksetzung verzichten, wenn man kein Haftungsrisiko eingehen will.“

Denn wie weit eben diese Prüfpflichten im Einzelnen reichen, hat das Landgericht Hamburg offengelassen. Heißt im Klartext: Das Misstrauen wird regieren – Verlinkungen zu anderen Seiten sollte man derzeit wohl lieber eher lassen, als sie zu setzen. Denn der Abmahnanwalt ist unter Umständen nicht weit.

Betroffen könnten auch Werbenetzwerke sein

So könnten auch Marketingformen, wie automatisiert ausgespielte Werbung, betroffen sein, da diese immer verlinkt sind. Dies führt auch die Kanzlei „Spirit Legal“ aus, wenn sie schreibt: „Die Rechtsprechung differenziert nicht zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen. Der Webseitenbetreiber haftet demnach für alle Links, die von seiner Seite aus auf fremde Webseiten führen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb explizit werbliche Links aus Anzeigen von der Haftung ausgenommen sein sollten.“

Dies gelte wohl auch für größere, automatisierte sogenannte Affiliate-Partnerprogramme, in denen der Anbieter Werbung auf anderen Seiten ausspielt. Wie so viele Blogs, Zeitungsseiten und Linkfarmen (ua. Hetz- und Fakenewsseiten mit Anschluss an Affiliatprogramme).

Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl in seinem Kommentar zum Urteil: „Diese weite Haftung ermöglicht bei Rechtsverstößen auf den verlinkten Seiten die Inanspruchnahme aller Seitenbetreiber, die eine entsprechende Werbung einblenden. Die Konsequenzen für Werbenetzwerke aber auch Werbetreibende selbst sind auch aufgrund der Regressmöglichkeiten erheblich.“

Derzeitiges Fazit (Stand 8.12., 21:14 Uhr)

Mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Hamburger Urteil vom 18. 11. 2016 hat eine neue Schlacht im Netz begonnen. Es dürfte zu weitaus mehr Prozessen kommen als bislang, wenn ein Urheber seine Rechte durchsetzen möchte – auch die möglichen Schadenssummen werden steigen, da es gleich mehrere Beklagte treffen kann, die auf eine Seite verlinken, auf der ein Urheberrechtsverstoß vorliegt.

Urheber erfahren so zwar eine Stärkung, doch die Beweglichkeit und Breite des Netzes wird so deutlich eingeschränkt – der Informationsfluss verlangsamt. Betroffen sind scheinbar nur Betreiber einer Seite, die im derzeit weitestmöglichen Sinne Gewinne über Werbeschaltungen, Verkäufe oder andere Wege erzielen möchten. Was auch bedeuten kann, dass bestimmte Werbe-Einnahmemodelle im Netz zusammenbrechen werden, welche sich über Massenwerbung finanzieren. Gegeneffekt in diesem Bereich: lokale Seiten wie die L-IZ.de sind davon im Bereich Werbeschaltungen eher weniger berührt.

Summe & Beispiel: Was wir also mit dem nachfolgenden Link zum Beispiel als Internetseite mit „Gewinnerzielungsabsicht“ hier tun, ist nach derzeitiger Information gefährlich. Wir verlinken auf den Beitrag der Kanzlei mit dem Urteil als PDF, den weiterführenden Erläuterungen und Anmerkungen. Also auf die Seite spiritlegal.com. Gefährlich deshalb, weil ein Foto von Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl enthalten ist, bei welchem am Foto selbst nicht angegeben ist, wer es erstellt hat. Zugleich fehlt im Impressum der Kanzlei ein Ansprechpartner, wie zum Beispiel für Medien wie uns vorgegeben, mit dem man eine solche Frage klären und sich bestätigen lassen könnte.

Wir müssen demnach darauf vertrauen, dass Rechtsanwalt Peter Hense, Domaininhaber der Seite der Kanzlei laut Registerauskunft, darauf geachtet hat, dass das Bild seines Mitarbeiters legal eingestellt wurde und keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Diese kann zum Beispiel auch darin bestehen, dass eine Nutzungsdauer für das Foto vereinbart wurde, welche ein Dritter nicht kennt.

Wissen könnten wir es im Sinne einer abschließenden Gefahrenabwehr für die L-IZ.de eigentlich nur, wenn uns dies Herr Hense schriftlich bestätigt hätte. Denn das Haftungsrisiko für seine eventuelle Urheberrechtsverletzung tragen wir nunmehr mit. Schöne neue Netzwelt. Denn umgekehrt sollte die Kanzlei wohl genau überlegen, ob sie wirklich diesen Artikel bei sich als Referenz verlinkt.

Zum Beitrag auf der Kanzleiseite von Spirit Legal

http://www.spiritlegal.com/de/aktuelles/details/landgericht-hamburg-bestaetigt-als-erstes-deutsches-gericht-wer-einen-link-auf-eine-seite-mit-geklauten-bildern-setzt-haftet-weg.html

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Es gibt 4 Kommentare

Ich sehe das in Hamburg gefällte Urteil nicht allzu lange bestehen, es schreit auf jeden Fall nach einem Grundsatzurteil auf Bundesebene. Mit dieser Feststellung des Landgerichts gewinnt niemand Rechtssicherheit, dafür schafft das Urteil für viele natürliche und juristische Personen eine hohe Unsicherheit. Auch wegen des von Axel zu Recht aufgeführten Beispiels.

Ich glaube da verstehen man das Internet nicht so wirklich, denn im Gegensatz zu Printmedien kann ich ja eine Seite jederzeit ändern/aktualisieren, d.h. auch nach Linksetzung und Prüfung kann die verlinkte Seite ein Foto o.ä. einfügen. Soll dann der Verlinkende minütlich prüfen oder Screenshots anfertigen? Grundsätzlich ein fatales Urteil, welches hoffentlich in einer nächsten Instanz wieder aufgehoben wird. Dauerhaft!

Das könnt glatt ne Meldung vom Postillon sein. Meinen die das wirklich ernst? Ich finds total lächerlich.
Aber Klasse Fazit, da dürfte sogar der Herr Anwalt schmunzeln.^^

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