Gerade in den drei Hitzesommern 2018 bis 2020 machten auch die Leipziger Schottergärten Furore, jene scheinbar so einfach zu pflegenden Vorgartengestaltungen, die fast nur aus Stein und Beton bestehen, so gut wie keinen Grünbewuchs aufweisen und entsprechend auch tote Räume für Tiere und Insekten sind. Dass das weder mit der Leipziger Vorgartensatzung vereinbar ist noch mit Klima- und Artenschutz, war schnell klar. Da brauche es eine richtige Grünsatzung für die Stadt, beantragte daraufhin die Linksfraktion im Stadtrat.
Das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege reagierte daraufhin und erklärte in seiner Stellungnahme: „Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung des Antrages, da die gewünschte Grünsatzung nicht auf Grundlage von § 89 SächsBO erlassen werden kann und rechtswidrig wäre.“
Die Linksfraktion fasste ihren Antrag also noch mal neu, beharrte aber darauf, dass der Paragraph 89 der Sächsischen Bauordnung (§ 89 SächsBO) Grundlage der Grünsatzung werden sollte.
Aber genau das geht nicht, erklärt das Dezernat Stadtentwicklung und Bau jetzt in seiner neuen Stellungnahme. Denn das Anliegen teilt die Stadt ja mit der Linksfraktion. Das war nicht Grund der Ablehnung, sondern die starre Fixierung auf § 89 SächsBO.
Das Anliegen der Linksfraktion habe man auch schon geprüft, betont das Dezernat jetzt in seiner neuen Stellungnahme: „Die vorgeschlagenen Regelungen wurden bereits einer grundsätzlichen Rechtsprüfung unterzogen. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass naturschutzrechtlich und klimapolitisch motivierte Festsetzungen nicht auf Grundlage des § 89 SächsBO getroffen werden können, da dieser lediglich zu Festsetzungen aufgrund gestalterischer Gründe ermächtigt. Die unter der Ziffer 4 e (Einfriedungen in offener tierfreundlicher Gestaltung) und f (Animal Aided Design) vorgeschlagenen Regelungen können daher nicht getroffen werden.“
Weshalb das Baudezernat jetzt empfiehlt: „Der Prüfauftrag sollte allgemeiner gefasst werden, da bereits jetzt erkennbar bestimmte Regelungen nicht wie gewünscht erlassen werden können. Dies betrifft flächenbezogene Festsetzungen (Quoten an begrünten Flächen), die bodenrechtlichen Charakter aufweisen und sich hierdurch einer Regelung über § 89 SächsBO entziehen.“
Die Linksfraktion sollte also der Verwaltung einfach mehr Spielraum geben zu ermitteln, auf Grundlage welcher gesetzlichen Vorgaben eine Grünflächensatzung in Leipzig geschrieben werden kann. Oder sogar eigentlich schon wird. Denn eigentlich braucht die Verwaltung gar keinen Beschluss mehr, teilt das Dezernat mit: „Ein Entwurf einer Freiflächengestaltungssatzung (Begrünungssatzung) ist bereits erstellt. Integrierter Bestandteil dieses Satzungsentwurfs sind auch Vorgaben zur Gestaltung von Vorgärten, die unter einer Ordnungswidrigkeitenregelung bewehrt sind. Derzeit erfolgt die Beteiligung der Ämter, deren Aufgabenstellung von den Regelungen der Satzung berührt sind. Hierbei sind insbesondere die vorgeschlagenen Regelungen der Satzung mit den Inhalten anderer Satzungen und bestehenden oder sich in Arbeit befindenden kommunalen Richtlinien abzugleichen.“
Fertig sein soll diese Freiflächengestaltungssatzung „Ende des ersten Quartals 2022“.
Die Schottergärten-Diskussion und die vom Ökolöwen angestoßene Diskussion über den Biotop-Verlust auf Freiflächen und Brachen haben also Wirkung gezeigt.
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